Allgemeine Geschäftsbedingungen der Qualitas-AMS GmbH

(Stand: 01. November 2023)

I. Geltungsbereich

1. Unseren sämtlichen Lieferungen und Leistungen an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Kunden“) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) zugrunde. Die AGB gelten ins-besondere für Verträge über die Lieferung und Montage beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen/montieren oder nicht.
Für Montageleistungen gelten die Besonderen Bedingungen für Montageleistungen (Ziffer VII.) zusätzlich zu den sonstigen einschlägigen Bestimmungen der AGB und im Kollisionsfalle vorrangig.

2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge mit dem Kunden – dann in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung – ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich anerkannt worden sind. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung ohne Vorbehalt ausführen.

4. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Sofern solche Vereinbarungen in einem schriftlichen Vertrag niedergelegt oder von uns schrift-lich bestätigt worden sind, so sind die entsprechenden Schriftstücke – vorbehaltlich des Gegenbeweises – für den Inhalt der Vereinbarungen maßgebend.

II. Form von Erklärungen

Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritts- und Minderungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB). Sonstige Anzeigen und Erklärungen können in Textform (z.B. Telefax oder E-Mail) abgegeben werden.

III. Angebote, Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, das von uns durch eine Auftragsbestätigung angenommen wird. Als Auftragsbestätigung gelten auch der Lieferschein und die Rechnung.

IV. Preise, Preiserhöhung, Belege bei Auslandslieferung

1. Unsere Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (USt), Verpackung, Transport (einschließlich angemessener Versicherung), Zöllen, Einfuhrsteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.

2. Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Auftragserteilung und dem der Fälligkeit der Lieferung/ Leistung ein Zeitraum von mindestens vier Wochen und steigen die Materialkosten (z.B. für Kupfer) in dieser Zeit um mehr als 5%, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, wenn wir mit dem Preiserhöhungsverlangen den Kostenanteil am Gesamtpreis offenlegen. Der Kunde kann innerhalb einer Kalenderwoche, nachdem wir die Preiserhöhung verlangt haben, vom Vertrag zurücktreten.

3. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands hat uns der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Auslieferung der Ware die für die Anerkennung der Steuerfreiheit erforderlichen Belege (Gelangensbestätigung für das EU-Ausland bzw. Ausfuhrbescheinigung für das übrige Ausland) vorzulegen. Anderenfalls ist der Kunde verpflichtet, zusätzlich zu dem jeweiligen Rechnungsbetrag einen Betrag in Höhe der in Deutschland anfallenden Umsatzsteuer an uns zu zahlen.

V. Lieferung, Lieferfristen

1. Lieferungen erfolgen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen an-deren Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versand-weg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden deren Annahme bei Würdigung aller Umstände zuzumuten ist.

3. Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Vertragsschluss. Liefertag ist der Tag der Aufgabe zum Versand. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung der Ware als Liefertag. Werden wir durch Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, Störungen der Transportunternehmer, Störungen der Verkehrswege, Rohstoffmangel, behördliche Eingriffe oder andere unverschuldete Ereignisse an der rechtzeitigen Lieferung gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Als unverschuldetes Ereignis gilt auch die alleine von unserem Lieferanten zu verantwortende Spät- oder Nichtlieferung. In diesem Fall sind wir zunächst nur verpflichtet, unsere Ersatzansprüche gegen unseren Lieferanten an den Kunden abzutreten. Nur, soweit der Kunde sich bei dem Lieferanten nicht schadlos halten kann, haften wir subsidiär nach Maßgabe dieser AGB. Eine Verlängerung der Verjährungsfristen erfolgt insoweit nicht. Im Falle eines unverschuldeten Ereignisses können wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Kunden vom Vertrag zurücktreten. Ist die spätere Lieferung für den Kunden ohne Interesse, so kann er seinerseits unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.

VI. Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Kunden auf diesen über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Ablieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte natürliche oder juristische Person auf den Kunden über.

2. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden; in diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Bei Rücknahme von Ware trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang bei uns.

VII. Besondere Bedingungen für Montageleistungen

1. Montageleistungen berechnen wir nach Aufwand, wenn und soweit nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.

2. Für Montagearbeiten nach Aufwand gilt, wenn nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, ein Stundensatz (exklusive Zuschläge) von 72,00 EUR netto zzgl. USt, wobei angefangene Zeitstunden auf volle Viertelstunden aufgerundet berechnet werden; Fahrtkosten werden mit 1,10 EUR netto zzgl. USt je Kilometer und Fahrzeug berechnet. Erforderliche Übernachtungskosten sowie Spesen werden gesondert berechnet.

3. Wir erbringen Montagearbeiten grundsätzlich von montags bis freitags zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr. Werden wir auf Wunsch des Kunden oder aus einem von dem Kunden zu vertretenen Grund außerhalb dieser Zeiten tätig, so berechnen wir folgende Zuschläge auf den regulären Stundensatz: 25% für Arbeiten zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie an Samstagen, 50% für Arbeiten an Sonntagen sowie 125% für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen; bei Überschneidung mehrerer Zuschläge für einzelne Arbeitsstunden (z.B. Arbeiten vor 6:00 Uhr an einem Sonntag) berechnen wir jeweils nur den höchsten Zu-schlag.

4. In unseren Preisen enthalten ist die Bereitstellung des für Montagearbeiten üblichen Standard-Werkzeugs. Kosten für erforderliche Arbeitsbühnen, Gerüste und sonstige Groß-/Spezialgeräte einschließlich der hiermit verbunden Begleitkosten für Personal, Transport, Versicherung etc. werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, wenn und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

5. Der Kunde ist verpflichtet, uns am Montageort kostenfrei Strom und Wasser nebst der erforderlichen Anschlüsse sowie sanitäre Einrichtungen für unser Montagepersonal zur Verfügung zu stellen.

6. Verschiebt sich der Montagebeginn aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, dem Kunden den hieraus resultierenden (Vorhalte-)Schaden zu berechnen. Anstelle des tatsächlichen Schadens können wir dem Kunden eine Pauschale nach Maßgabe von Ziffer VIII. Nr. 2 der AGB berechnen.

Wenn und soweit nicht ausdrücklich ein späterer Montagebeginn vereinbart worden ist, sind wir dazu berechtigt, 3 Monate nach Vertragsschluss mit der Montage zu beginnen.

7. Über die am Montageort geltenden Arbeits- und Sicherheitsvorschriften sowie über etwaige Besonderheiten am Montageort hat uns der Kunde rechtzeitig vor Montagebeginn zu informieren. Relevante Pläne, Normen etc. sind uns vorab zur Verfügung zu stellen.

8. Der Kunde hat zu gewährleisten, dass unser Personal ungehinderten Zugang zum Montageort hat und es die vereinbarten Montagearbeiten unverzüglich nach Ankunft beginnen und ohne Verzögerungen durchführen kann. Der Kunde trägt die Kosten von Wartezeiten und Montageverzögerungen, die durch ihn verursacht bzw. zu vertreten sind und die bei Vertragsschluss nicht bekannt/absehbar waren. Dies gilt auch für kurzzeitige Verzögerungen durch blockierte Gänge und Maschinen etc. Anstelle der tatsächlichen Kosten können wir dem Kunden eine Pauschale nach Maßgabe von Ziffer VIII. Nr. 2 der AGB berechnen.

9. Für etwaige Rückfragen und Probleme hat uns der Kunde einen Ansprechpartner zu benennen, der während der Montagearbeiten anwesend oder kurzfristig erreichbar und mit den durchzuführenden Arbeiten und dem Montageort vertraut ist.

10. Der Kunde ist – vorbehaltlich wesentlicher Mängel – zur unverzüglichen Abnahme der Montagearbeiten bzw. zur Teilabnahme von in sich abgeschlossenen Arbeiten verpflichtet, sobald wir ihm deren Fertigstellung angezeigt haben und eine etwaig vereinbarte Funktionsprobe erfolgreich stattgefunden hat.

Nimmt der Kunde die (in sich abgeschlossenen Teile der) Montagearbeiten nicht unverzüglich ab, so können wir ihm eine Frist zur Abnahme von einer Woche setzen. Verweigert der Kunde die Abnahme innerhalb der Frist nicht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels, so gilt die Abnahme als erteilt.

Der Kunde erklärt die Abnahme unserer Montagearbeiten stillschweigend, wenn er die montierten Waren/Anlagen ohne Vorbehalt für mindestens zwei Wochen in Benutzung nimmt.

11. Mängel der Montagearbeiten hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wir sind zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unbeachtlich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist (z.B. eigenmächtige Veränderungen). Die uns im Zusammenhang mit einer unberechtigten Mängelrüge entstandenen Kosten trägt der Kunde, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

12. Für Mängel unserer Montagearbeiten haften wir binnen eines Jahres nach Abnahme, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine längere Verjährungsfrist vor. Sonderregelungen zur Verjährung (z.B. § 639 BGB) bleiben unberührt.

Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel unserer Montagearbeiten beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

13. Im Übrigen richtet sich unsere Haftung nach Ziffer XI. der AGB.

VIII. Verzug mit der (Annahme von) Lieferung oder Leistung; unberechtigter Rücktritt

1. Der Eintritt unseres Liefer-/Leistungsverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vor-schriften, setzt aber stets – auch bei Terminvereinbarungen – eine Mahnung des Kunden voraus.

2. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung/Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Wir sind berechtigt, beginnend mit der Liefer-/Leistungsfrist bzw. – mangels einer solchen – mit der Mitteilung der Versand-/Leistungsbereitschaft eine Pauschale in Höhe von 0,5% des Netto-Preises der von dem Annahmeverzug betroffenen Ware/Leistung für jede volle Kalenderwoche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Preises der von dem Annahmeverzug betroffenen Ware/Leistung geltend zu machen, ohne dass dadurch weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden als die verlangte Pauschale entstanden ist. Stellen wir Ansprüche über die Pauschale hinaus, so ist die Pauschale auf den Gesamtschaden anzurechnen.

3. Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück, so sind wir – nachdem wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt haben – berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 10% des Auftragswertes bezogen auf den noch nicht erfüllten Vertragsteil zu verlangen, ohne dass dadurch weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden als die verlangte Pauschale entstanden ist. Stellen wir Ansprüche über die Pauschale hinaus, so ist die Pauschale auf den Gesamtschaden anzurechnen.

Eine von dem Kunden verlangte Schadenspauschale wegen Annahmeverzuges (Nr. 2) wird vollständig auf die Schadenspauschale wegen des unberechtigten Rücktritts vom Vertrag (vorliegende Nr. 3) angerechnet.

IX. Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

1. Wir behalten uns vor, unsere Rechnungen elektronisch zu versenden.

2. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung/Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen, wenn wir einen entsprechenden Vorbehalt spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.

3. Unsere Rechnungsforderungen sind fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung/Abnahme der Leistung. Skonti und sonstige Abzüge werden nicht gewährt. Ist der Zugang einer Rechnung streitig, kommt der Kunde spätestens 40 Tage nach Empfang der Ware/Abnahme der Leistung ohne Mahnung in Verzug.

4. Für Mahnungen können wir dem Kunden pauschale Kosten von 7,50 EUR/Schreiben berechnen, ohne dass dadurch weitergehende Ansprüche (z.B. nach § 288 Abs. 5 BGB) ausgeschlossen werden.

5. Zahlungen hat der Kunde in Euro auf seine Kosten unbar an die von uns in der Rechnung angegebene Bankverbindung auszuführen. Wechsel und Schecks werden nicht an-genommen.

6. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet; bei mehreren Hauptforderungen erfolgt eine Anrechnung zuerst auf nicht titulierte und sodann auf die ältesten Forderungen.

7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit diese auf Mängeln unserer Waren/Leistungen beruhen, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Wird nach Abschluss des Vertrages z.B. durch einen Insolvenzantrag oder eine erhebliche Bonitätsrückstufung erkennbar, dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, so sind wir dazu berechtigt, Vorkasse zu verlangen und unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen; der Kunde kann in diesem Fall Lieferung/Leistung Zug-um-Zug verlangen.

X. Mängelhaftung, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

1. Für Mängel an gebrauchter Ware haften wir nicht. Bei der Lieferung neu hergestellter Ware haften wir für Mängel binnen eines Jahres nach Ablieferung der Ware, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine längere Verjährungsfrist vor. Sonderregelungen zur Verjährung (z.B. § 444 BGB) bleiben unberührt.

2. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Grundlage unserer Mängelhaftung sind die über die Beschaffenheit der gelieferten Ware getroffenen Vereinbarungen. Zur Verfügung gestellte Muster und Proben sind grundsätzlich unverbindlich und begründen eine Beschaffenheitsvereinbarung nur, wenn wir dies ausdrücklich bestätigt haben.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Mangelhaftigkeit der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen. Für öffentliche Äußerungen unserer Lieferanten und sonstiger Dritter über die Beschaffenheit der Ware (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

4. Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft und sind wir nicht dazu berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bis auf einen im Verhältnis zum Mangel an-gemessenen Teil zahlt.

5. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) tragen bzw. erstatten wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir die uns entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

6. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn und soweit er die gelieferte Ware nach Eingang am Bestimmungsort unverzüglich untersucht und vorhandene Mängel unverzüglich schriftlich gerügt hat Als unverzüglich gilt eine Rüge, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem Eingang der Ware abgegeben wird (Absendung an uns). Bei nicht erkennbaren Mängeln muss die Rüge innerhalb von 10 Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels erfolgen.

XI. Sonstige Haftung

1. Wir schließen unsere Haftung sowie die Haftung unserer Organe und gesetzlichen Vertreter für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen am Liefergegenstand/-umfang und an anderen Rechtsgütern aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben un-berührt.


2. Das Vorgesagte gilt für Schadensersatz neben der Leistung sowie statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere in Verbindung mit Mängeln, Mangelfolgeschäden, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie bei Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

XII. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so er-folgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen.

Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Alleineigentum, so überträgt er uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in seinem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die eben-falls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden oder zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

Sämtliche dem Kunden aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt er hiermit einschließlich der Umsatzsteuer im Voraus an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen oder Miteigentumsanteilen veräußert oder verwendet, so umfasst die Abtretung nur den Teil der Forderung, welche dem Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zum Lieferwert der uns nicht gehörenden Gegenstände oder Miteigentumsanteile entspricht. Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, endet mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung.
Hat der Kunde die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an die Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Wider-ruf durch uns, ohne diesen spätestens bei Zahlungsverzug des Kunden von mehr als einem Monat bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt stets unberührt. Wir sind berechtigt, die Abnehmer/Vertragspartner des Kunden von der Abtretung zu unter-richten und Zahlung an uns zu verlangen, solange ein Insolvenzverfahren über das Ver-mögen des Kunden noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Der Kunde ist auf Anforderung stets verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Abnehmer/Vertragspartner, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

Bei Pflichtverletzungen des Kunden, z.B. Zahlungsrückstand von mehr als einem Monat oder Zahlungseinstellung, sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, uns aus der Vorbehaltsware freihändig zu befriedigen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Kunden zu betreten, solange ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Ware zurück, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich erklären oder die Ware verwerten.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der an uns abge-tretenen Forderungen sind nicht statthaft. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen (z.B. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter) hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen gegen die Zugriffe Dritter trägt der Kunde, soweit sie nicht von dem Dritten ersetzt werden.

Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren (Feuer, Diebstahl, Wasser etc.) angemessen zu versichern.
Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, hiermit an uns in Höhe des Werts des Sicherungseigentums ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

XIII. Hinweise zur Datenverarbeitung

Uns im Rahmen der Vertragsbeziehung mitgeteilten personenbezogenen Daten verarbeiten wir nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), soweit und solange dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung der mitgeteilten per-sonenbezogenen Daten erfolgt nur, soweit und solange hierfür eine anderweitige Rechtsgrundlage zur Verfügung steht.

XIV. Anzuwendendes Recht, Vertragssprache, Gerichtsstand

1. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und uns einschließlich dieser AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts (insbesondere des UN-Kaufrechts).

2. Für die Anwendung und Auslegung eines Vertrages, der in mehreren Sprachen gefasst wird, ist mangels einer anderslautenden Vereinbarung die deutsche Fassung maßgebend.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das für unseren gesellschaftsrechtlichen Sitz sachlich und örtlich zuständige Gericht, es sei denn, es besteht eine Schiedsvereinbarung über den Gerichtsstand oder eine zwingende, vorrangige gesetzliche Bestimmung. Wir sind jedoch berechtigt, abweichend davon Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung, einer vorrangigen Individualvereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

XV. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam bleiben. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung dasjenige vereinbaren, was dem Sinn und Zweck der un-wirksamen Bestimmung am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.

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